Alle Kantone erheben bei juristischen Personen
Gewinn- und Kapitalsteuern. Jede Kapitalgesellschaft (AG, Kommandit-AG,
GmbH), Genossenschaft, Stiftung, jeder Verein und alle übrigen
juristischen Personen (Burgergemeinden, Korporationen usw.) müssen
mindestens einmal jährlich eine Steuererklärung samt Einlageblättern
ausfüllen und der Steuerbehörde innert sieben Monaten nach
Geschäftsabschluss einreichen.
Die Veranlagung wird bei Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften auf Basis von Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang
vorgenommen. Auch Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen
Personen müssen eine Jahresrechnung einreichen. Bei allen juristischen
Personen bestimmt das Geschäftsjahr die massgebende Steuerperiode.
Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital per
Ende des massgebenden Geschäftsjahres. Dieses setzt sich aus den
folgenden Bestandteilen zusammen:
- einbezahltes Aktien-, Grund- oder Stammkapital
sowie Partizipationskapital
- den offenen und den aus versteuertem Gewinn
gebildeten stillen Reserven (inkl. Gewinnvortrag bzw. abzüglich
Verlustvortrag)
- dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich
die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (verdecktes Eigenkapital
gemäss § 91 StG), verglichen.
Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-,
Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten
Partizipationskapitals.
Kapital- und Gewinnsteuer für Unternehmen
AG und GmbH werden eigenständig als
Kapitalgesellschaften besteuert. Massgebend sind der erwirtschaftete
Reingewinn – minus begründeter Aufwände – und das Kapital am Ende des
Geschäftsjahres.
Die Gewinnsteuer fällt bei Bund, Kantonen und
Gemeinden an. Beim Bund gilt ein proportionaler Steuersatz von 8.5
Prozent des steuerbaren Gewinns, in Gemeinden und Kantonen werden
unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet. Im Kanton Thurgau
beispielsweise gilt für die Gewinnsteuer ein Steuersatz von rund 16
Prozent. Anders als bei Privatpersonen sind bezahlte Steuern
abzugsfähig.
Die Kapitalsteuer fällt nur bei Kantonen und
Gemeinden an. Das steuerbare Kapital umfasst üblicherweise das
einbezahlte Kapital – beispielsweise das Aktienkapital bei einer AG
– und die Reserven. In fast allen Kantonen berechnet sich die
Kapitalsteuer proportional, im Kanton Zürich zum Beispiel beträgt sie
0.75 Promille des steuerbaren Kapitals.
Auf den Websites der Steuerbehörden kann man die
voraussichtlich zu bezahlenden Gewinn- und Kapitalsteuern berechnen
(Beispiel: Steueramt des Kantons Zürich,
Steuerberechnung juristische Personen).
Gewinn- und Kapitalsteuer ordentliche Besteuerung
im Thurgau
Gewinn und Kapital (juristische Personen)
Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer
Steuern Kapitalgesellschaften Schweiz
Kapitalsteuer (Juristische Personen)
Kapitalsteuer Schweiz (Unternehmen, Stiftung,
Verein)
Unternehmensbesteuerung