Stiftung in der Schweiz
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Stiftung Schweiz
Das Stiftungsrecht ist im Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als
eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig
anzutreffende Rechtsform.
Gründung der Stiftung
Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für
einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine
Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung
darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der
Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister
eingetragen, ausser es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine
Familienstiftung.
Steuerliche Aspekte
Steuerbehörden befassen sich mit
Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck
entweder wie eine Holdinggesellschaft oder wie eine normale Stiftung
besteuert. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann unter
Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings
voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen
Institutionen oder Projekten zugeführt werden.
Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer
Person – häufig in Form von Aktien – auf diese übertragen. Dieser Vorgang
wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den
meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus, mit Ausnahme des
Kantons Schwyz.
Besteuerung der Stiftung
Stiftungen unterliegen als juristische Person der
Gewinn- und Kapitalbesteuerung.
Gewinnsteuer (Stiftung)
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
Einlagen des Stifters in das Stiftungsvermögen bei der Gründung (oder auch
im späteren Lebenszyklus der Stiftung) führen auf Ebene der Stiftung nicht
zu einem steuerbaren Reingewinn.
Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter EUR 5.000.-
und bei der Kantonssteuer solche unter EUR 10.000.- nicht besteuert.
Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von EUR 5.000.- bzw. EUR 10.000.-
ist jedoch der gesamte Reingewinn steuerbar.
Die einfache Gewinnsteuer beträgt 4 % des steuerbaren Reingewinnes. Der
geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen
Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Kapitalsteuer (Stiftung)
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen,
das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist
bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der
Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.
Vom Eigenkapital sind die ersten EUR 80.000.- von der Steuer befreit. Bei
der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit dem 01.01.1998.
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Der
geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen
Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Bei der Stiftung handelt es sich
um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie etwas widmen. Vom
Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für immer von Ihrem
Hab und Gut. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu
vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet sein, dass bei
allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter zurückfällt.
Das Mindestkapital
beträgt EUR 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in
Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine
Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen.
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Selbst nach der
Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer
Vermögenswerte zulässig.
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Normalerweise
lässt sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder
vertreten, wodurch eine absolute Anonymität gewährleistet ist.
Die vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten
wird übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines
Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung der
Anonymität zu verhindern.
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Für
die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
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Grundsätzlich
besteht bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der
Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben
werden. Spezifische Regelungen finden normalerweise in den
Beistatuten ihren Niederschlag.
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Stiftungen
übernehmen oftmals die Funktion der Vermögensvermehrung,
-erhaltung und -verwaltung. Von Familien werden sie
beispielsweise häufig dazu eingesetzt, um die Ausbildung der
Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende Personen
und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien
über mehrere Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen
eignen sich nur beschränkt für gewerbliche Zwecke.
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Die Geschäftsführung und Vertretung der
Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte und
Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden.
Mindestens ein Stiftungsrat muss aus dem Fürstentum
Liechtenstein kommen und behördlich zugelassen sein.
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Die Dauer einer Stiftung ist auf Wunsch
zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit,
Massnahmen zu treffen, damit die Stiftung nach Ihrem Tod
"weiterlebt" oder auch nicht.
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Die Inanspruchnahme einer Begünstigung
kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person
verknüpft sein. Es können sowohl natürliche wie auch juristische
Personen, gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen
als Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der
Genuss von Stiftungserträgen zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch
kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall
sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere
Begünstigte sind im sog. Beistatut beliebig festsetzbar, das
übrigens bei keiner Behörde einzureichen ist, womit die
Anonymität der Begünstigten vollkommen gewährleistet bleibt.
Selbstverständlich bleibt es dem Stifter offen, diese Statuten
ganz nach Lust und Laune jederzeit zu widerrufen.
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"Hinterlegte Stiftungen" sind nicht
Buchführungspflichtig. Der liechtensteinischen Steuerbehörde ist
deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch
eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte
Buchhaltung, um den Begünstigten jederzeit Aufschluss über die
Art und Höhe der Begünstigung geben zu können.
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Die Einreichung der eigentlichen
Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings
hat der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der
hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist.
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Die Bestellung einer Revisionsstelle ist
bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend.
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Um eine widmungsgemässe Verwendung des
Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten
Überwachungsorgane vorgesehen werden.
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Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche
Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Dabei gibt
es jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen
Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet
bleibt. Sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (z.
B. Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten
nicht zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird
ausschliesslich die Existenz der Stiftung bestätigt.
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Der Gründer hat es in der Hand, seinen
Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu machen.
Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des
Stiftungsvermögens vorbehalten und die Anlagestruktur des
betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für
die Zeit nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der
Rechtssicherheit für die nachfolgenden Generationen ist der
Erwerb, das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels
einer Stiftung ausgesprochen vorteilhaft.
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Die Erbfolge kann bei der Stiftung so
geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach dem Ableben des
Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht zum
näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen
zufliesst, die vom Stifter eigens dafür vorgesehen sind. Alle
Begünstigten werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter
bzw. Stiftungsräte sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz
her an keine konkrete Form gebunden.
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Im Bedarfsfall kann die Stiftung vor
Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt
selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stifter in Kenntnis
seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der
Stiftung) auf die Seite geschafft hat.
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Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet
gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter aus. Für die
Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind
keinerlei Steuern zu entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie
allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Damit im
Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass
der Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert wird.
Die Stiftung ist somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten.
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Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
die weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der Stiftung, eine
besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die
Tatsache, dass ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden
werden kann, zu den Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform
zählen.
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