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Schweizer Vermögensverwaltung

Geschäftssitz, Firmensitz für Ihr Remote-Büro, Ihre Zweigstelle
pro Jahr  EUR 1200.-- Ihr eigener Firmensitz in der Schweiz

Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!  Es erwarten Sie tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.

Als unabhängiger Vermögensverwalter suchen Sie einen innovativen und soliden Partner, der Ihre Bedürfnisse kennt und Ihnen entsprechende Lösungen und Ideen anbietet. Mit Meyer Consulting wählen Sie eine eigenständige und unabhängige Vermögensverwaltung, welche eine erfolgreiche Tradition im Geschäft mit der Vermögensverwaltung hat.

Vermögensverwaltung für Privatpersonen

Bei der klassischen Vermögensverwaltung werden als erstes zusammen mit dem Kunden die Anlageziele definiert. Es geht dabei hauptsächlich darum, das Kundenprofil unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation, Risikofreudigkeit sowie der Risikofreudigkeit zu bestimmen und die finanzielle Zukunft grob zu planen. Der Vermögensverwalter hat dann die Möglichkeit, ein individuelles Kundenportfolio zu konstruieren oder das Kapital in ein Standardportfolio gemäss den definierten Zielen zu investieren.

Langfristige Partnerschaft

Der Vermögensverwalter ist für die meisten Kunden eine Vertrauensperson. Von beiden Parteien wird eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt. Die Aufgaben des Verwalters sind im Verwaltungsvertrag definiert. Üblicherweise delegiert der Kunde die Anlage- und Investitionsentscheide und das Portfolio wird durch den Vermögensverwalter aktiv bewirtschaftet und laufend überwacht.

Pflichten eines seriösen Vermögensverwalters


Der
Vermögensverwalter hat verschiedene Pflichten gegenüber seinen Kunden. Die wichtigsten sind folgende:

  • Der Vermögensverwalter hat die Pflicht zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte gemäss Vermögensverwaltungsvertrag.
  • Anlagen müssen auf der Basis umfassender Analysen und sicheren Informationsquellen ausgewählt und ausreichend diversifiziert werden.
  • Die Interessen der Kunden müssen denen des Vermögensverwalters vorgehen. Alle Kunden müssen gleichbehandelt werden.
  • Jeder Vermögensverwalter ist der Diskretionspflicht unterstellt. Diese ergibt sich gemäss OR aus dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Vermögensverwalter und dem Kunden.
  • Vermögensverwalter sind zur Informations- und Rechenschaftsablage verpflichtet.
  • Wenn ein Kunde unzweckmässige Anweisungen gibt, ist dieser vom Vermögensverwalter darauf hinzuweisen.
  • Berät der Vermögensverwalter den Kunden bei der Wahl der Depotbank, haftet er ihm für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und der Instruktion derselben.
  • Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, bei seiner Arbeit ein erhöhter Grad an Sorgfalt walten zu lassen.
  • Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, seine Kunden über alle im Zusammenhang mit dem betreuten Kundenvermögen erhaltenen Einnahmen von Dritten vollständig und wahrheitsgetreu zu orientieren.

Vermögensverwalter haben in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine grosse Verantwortung. Ihr Handeln kann für die wirtschaftliche Existenz des Kunden von grosser Bedeutung sein.

Vermögensverwaltungsvertrag


Vertragliche Delegation der Verwaltung von Vermögenswerten

Der Vermögensverwaltungsvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Vermögensverwalter. Durch den Vertrag räumt der Kunde dem Vermögensverwalter die Verfügungsmacht über sein Vermögen oder Teile davon ein. Der Kunde will damit die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Vermögensverwalters nutzen, um seine Anlageziele zu erreichen. In der Ausgestaltung des Vertrages hat der Vermögensverwalter grossen Spielraum.

Rechtliche Qualifikation des Vermögensverwaltungsauftrages

Der Vermögensverwaltungsauftrag fällt unter die Bestimmungen des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR). Er kann formfrei erteilt werden. Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung verlangen von den Banken jedoch, dass er immer schriftlich erfolgen muss. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Aufgaben und Geschäfte sorgfältig nach Treu und Glauben auszuführen. Ein Vermögensverwaltungsauftrag kann gemäss OR Art. 404 jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.


Postadresse für Privat pro Jahr EUR 590.--  
Damit können Sie ein Schweizer Postfinance-Konto eröffnen

Postadresse für Firmen pro Jahr EUR 850.-- 

Geschäfts-/Firmensitz für Ihr im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen

pro Jahr  EUR 1200.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)

Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
neu pro Jahr EUR 1750.-- als richtige Adresse

Buchhaltungsmandat

VR-Mandat AG

GF-Mandat GmbH

Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 6900.--, gilt bei Neugründung

Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!  Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.

 

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