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Holdinggesellschaft / Schweizer Holding in der Schweiz 

Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!  Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.

Die Holdinggesellschaft (HG) ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren statutarischer Zweck und die effektive Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften besteht; der HG ist allerdings eine allgemeine aktive Geschäftstätigkeit verwehrt.

AG-Holdinggesellschaft

Die AG-Holdinggesellschaft (HG) hat ihren Zweck und ihre effektive Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften. Die Holding-AG darf allerdings nicht einer allgemeinen aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen.

Die Schweizer Gesellschaft mit steuerlichem Domizilprivileg

Als Holding wird eine Schweizer GmbH oder Schweizer AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft gegründet, die im jeweiligen Kanton nur ihren Sitz hat, jedoch in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt und zudem in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigt oder eigene Büros unterhält.

Eine Holding, die in der Schweiz das Domizilprivileg erlangt, zahlt auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und auf Bundesebene nur eine reduzierte Gewinnsteuer von 8,5%. Falls die Firma ausschliesslich Beteiligungen verwaltet, kann sie auf Bundesebene zudem den Beteiligungsabzug geltend machen, wodurch sich die Besteuerung des Gewinns bis gegen Null verringern kann (wenn der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt).

Für Investoren bedeutet dies, dass nicht nur wie bei anderen bekannten internationalen Holdingstandorten die Beteiligungserträge (Dividenden, Veräusserungsgewinne usw.) freigestellt werden, sondern auch andere Einkünfte, insbesondere Zinsen und Lizenzen, was die Schweizer Holding sehr attraktiv macht.

Das Holdingprivileg

Auf Bundesebene greift das Holdingprivileg nicht, dafür aber der sogenannte Beteiligungsabzug, der im wirtschaftlichen Ergebnis grundsätzlich mit der deutschen Norm des § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) vergleichbar ist.

"Nicht jede Gesellschaft ist qualifiziert für das kantonale Holdingprivileg."

Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) oder Genossenschaften beantragt werden, deren statutarischer Zweck (Gesellschaftszweck) zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht, die in der Schweiz keine (wesentlich operative) Geschäftstätigkeit ausüben, und bei denen die Beteiligungen (Verkehrswerte) oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen (Aktiven- oder Ertragstest).

Der Holding-Standort Schweiz wurde durch das seit dem 1. Juli 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) mit der europäischen Union (EU) noch attraktiver: hierdurch wurde die Besteuerung von Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen im Quellenstaat weitgehend abgeschafft, soweit eine Beteiligung von mindestens 25% seit zwei Jahren gehalten wird (Art. 15 ZBstA).

Im Ergebnis erreicht die Schweiz mit dem ZBstA eine "Quasi-Teilnahme" an der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie an der Zins- / Lizenzgebühren-Richtlinie der EU.

Gewinnsteuer

Zwar kennt die direkte Bundessteuer den Begriff der Holdinggesellschaft nicht, jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zur Anwendung. Daraus kann eine hundertprozentige Reduktion der Gewinnsteuer resultieren, nämlich dann, wenn der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden.

Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. der im betreffenden Kanton gelegenen Grundstücke zum ordentlichen Tarif.

Vor- und Nachteile

Vorteile einer Holdinggesellschaft

Als Vorteile sind auszumachen:

  • keine kantonale Gewinnsteuer (auch für den Anteil am Gewinn, der nicht aus Beteiligungserträgen stammt)
  • privilegierte (niedrigere) Kapitalsteuer
  • leichtere und damit besser handelbare Tochtergesellschaften dank Ausschüttung der Substanz an die Holdinggesellschaft
  • Abführung von Mitteln der Tochtergesellschaft in die Holdinggesellschaft bei Darlehen (Zinsen) und Managementservices (Management fees)
  • steuerfreie Thesaurierung der Holding-Gewinne, die nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden
  • Wegnahme von Transparenz und Nähe

Nachteile einer Holdinggesellschaft

Die Nachteile einer Holdingstruktur sind:

  • (einmalige) Umstrukturierungskosten
  • (wiederkehrende) Aufwendungen
  • Unternehmensberatung
    • Steuerberatung
    • Buchführung
    • VR-Honorare
    • Revision (der Holdinggesellschaft)
  • Steuerfreier Kapitalgewinn ist beim Holdingaktionär i.d.R. nur über die Veräusserung der Anteile der Holdinggesellschaft zu erzielen
  • Verluste aus Beteiligungsveräusserungen sind kantonal nicht steuerwirksam
  • Sanierungsleistungen an Tochtergesellschaften können bei den kantonalen Steuern nicht berücksichtigt werden.

Besteuerung der Holding in der Schweiz

Holdinggesellschaften bezahlen auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuer. Erträge allerdings aus Grundeigentum werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Bei der direkten Bundessteuer gibt es kein Holdingprivileg, es besteht also die Gewinnsteuerbelastung von 8.5%, wobei ein sogenannter Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann. Mit diesem Abzug kann es bis zu einer 100%igen Reduktion der Gewinnsteuer kommen.

Gründung von Holdinggesellschaften in der Schweiz

Unternehmensgründungen in der Schweiz durch deutsche Unternehmer erfolgen vorrangig als Holdinggesellschaften. Die Vorteile einer Holdinggesellschaft in der Schweiz sind insbesondere steuerlich motivierte Gründe. In der Schweiz gibt es steuerliche Regelungen speziell für Holdinggesellschaften, die die Steuerlast für das Unternehmen erheblich senken. Die Versteuerung einer Holdinggesellschaft hängt dabei in erster Linie davon ab, in welchem Kanton das Unternehmen seinen Sitz wählt. Allerdings müssen aus Sicht des deutschen Unternehmers darüber hinaus die Regelungen des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens und vor allem das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden. Steuervorteile in der Schweiz können bei der Wahl eines falschen Konzepts schnell wieder zunichte gemacht werden.

Holdinggesellschaften in der Schweiz müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH haben. Dabei ist es nötig, dass im geschäftsführenden Organ Schweizer sind.

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