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AHV-Steuervorlage

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Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!  Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.

Ausgewählte Massnahmen zur AHV-Steuervorlage  im Detail

  • Patentbox: Mit der Patentbox werden Gewinne insbesondere aus Patenten und vergleichbaren Rechten steuerlich begünstigt. Sie soll Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie deren Wertschöpfung in Konzernen und KMU fördern. Auf kantonaler Ebene ist – wie auch schon in der USR III – obligatorisch eine den OECD-Vorgaben entsprechende Patentbox vorgesehen. Allerdings wird diese in der SV 17 enger gefasst. So sollen zum Beispiel Erträge von Copyrighted Software vom steuerlichen Vorteil ausgeklammert bleiben.
  • Erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen: Weil der Nexus-Ansatz die Wirkung der Patentbox reduziert, können die Kantone die Patentbox fakultativ mit einem inputorientierten Sonderabzug im Umfang von zusätzlich maximal 50 % auf eigenen Forschungs- und Entwicklungskosten sowie von 40% auf in der Schweiz zugekauften F+E-Kosten ergänzen.
  • Abzug für sichere Finanzierung: Die sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer, auch Notional Interest Deduction (NID), auf überschüssigem Eigenkapital ist vom Bundesrat aus der SV 17 herausgestrichen worden. Interessanterweise hat die EU zwischenzeitlich einen Richtlinienvorschlag für eine einheitliche Steuerbemessung in der EU publiziert. Darin enthalten ist auch ein Abzug für Wachstum und Investition, der einer zinsbereinigten Gewinnsteuer sehr ähnlich kommt. Die Ziele der Regelung waren zweifach: Einerseits wollte man den Unternehmen einen fiskalischen Anreiz geben zur Schaffung einer höheren Eigenkapitalisierung und damit verbunden einer höheren Krisenresistenz. Andererseits wollte man bestehende, höchst mobile Finanzierungsaktivitäten in der Schweiz halten. Vermeintlich wurde diese Zielsetzung nicht zuletzt aufgrund des schlecht gewählten Begriff «zinsbereinigte Gewinnsteuer» im USR-III-Abstimmungsprozess von weiten Kreisen verkannt. Als sinnvolle Massnahme sollte sie unter dem positiv geprägten Begriff, «Abzug für sichere Finanzierung», zumindest auf kantonaler Ebene optional dennoch zugelassen werden.
  • Aufdeckung von stillen Reserven: Für einen Wechsel von einem privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung gestatten bereits heute 18 von 26 Kantonen die steuerfreie Aufdeckung der unter dem Sonderregime entstandenen stillen Reserven nach geltendem Recht. Mit der Übergangsregelung gemäss SV 17 soll der eingangs erwähnte Anstieg der Steuerbelastung bei Wegfall der heutigen Steuerstatus während maximal fünf Jahren abgefedert werden, indem Kantone die bisher steuerfreien stillen Reserven zu einem kantonal festzulegenden (tiefen) Sondersatz besteuern dürfen.
  • Reduktion des ordentlichen kantonalen Gewinnsteuersatzes für alle Gesellschaften: Um einen Steuerschock auch nach Ablauf der Übergangsregeln zur Besteuerung stiller Reserven zu verhindern, wollen die Kantone ihre kantonalen Gewinnsteuersätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten senken. Je nach kantonalem Steuerniveau bewegt sich diese Senkung, die für alle profitabel wirtschaftenden Unternehmen wirksam würde, im Bereich von kaum spürbaren bis zu substanziellen Prozentpunkten. Diese Ankündigung ist formell nicht Teil der SV 17. Jeder Kanton muss eine derartige Massnahme auf dem normalen kantonalen Gesetzgebungsweg genehmigen lassen.
  • Anpassung der Kapitalsteuer: Bei Gesellschaften mit Steuerregimen ist die Kapitalsteuer heute günstiger angesetzt als bei einem Unternehmen ohne besondere Steuerbehandlung. Deshalb sollen die Kantone die kantonale Kapitalsteuer auch künftig ermässigen können, soweit das steuerbare Kapital auf Patente und auf Beteiligungen entfällt. Auch hier sollte im Einklang mit der Einführung eines für die Kantone optionalen Abzugs für sichere Finanzierung die Ermässigung der Kapitalsteuer auch zugelassen werden, soweit das Eigenkapital auf Konzerndarlehen entfällt.
  • Teilbesteuerung der Dividendeneinkommen: Die teilweise Besteuerung von Dividendeneinkünften im Rahmen der Einkommenssteuer bei privaten Beteiligungsinhabern war 2008 mit der USR II knapp angenommen worden. Diese Einkünfte sollen in der SV 17 neu zu 70% besteuert werden. Dies ist im Vergleich zu heute höher. Diese Erhöhung wird zwar in verschiedenen Kantonen zufolge erwarteter reduzierter ordentlicher Gewinnsteuersätze, welche künftig auf die ausgeschütteten Gewinne angewendet werden, insgesamt kompensiert oder gar überkompensiert. Die Situation ist jedoch je nach Sachkonstellation uneinheitlich und kann insgesamt auch zu einer Mehrbelastung für Anteilsinhaber führen. Deshalb wäre es vorzuziehen, um keine falschen Anreize zu setzen, wenn die Kantone den Teilbesteuerungsprozentsatz individuell festlegen dürften.
  • Gesamtbelastungsgrenze: Die steuerliche Gesamtentlastung wurde von 80% auf 70% reduziert. Die kantonale Minimalbelastung liegt damit neu bei 30% (USR III: 20%). Dies Limite greift in jenen Fällen, in welchen die neu einzuführenden Massnahmen, soweit sie im Einzelfall überhaupt anwendbar sind, eine höhere Entlastung ergäben.

 

AHV-Steuervorlage

 

Unternehmensbesteuerung im Vergleich 2021 - Schweiz an 1. Stelle mit 8,5 %

Steuern in Europa & weltweit - Schweiz an 4. Stelle, Deutschland bei der Abgabenlast leider Weltspitze

BAK Taxation Index für Unternehmen - Thurgau im 1. Fünftel, ca. 10,6%, neu 2021

Steuervorlage Kanton Thurgau, Umsetzung - Unternehmenssteuern 13,4%

Steuerschlupflöcher für Multis - Thurgau an 11. Stelle

Steuerwettbewerb unter Kantonen - Thurgau an 7. Stelle

Unternehmenssteuern international - Thurgau an 9. Stelle, 1 Stelle nach Zug

Steuersätze für Unternehmen in ausgewählten Ländern - Schweiz ca. 20%

Steuern und Abgaben weltweit - Schweiz an 3. Stelle

Abgabenlast ausgewählter Länder - Schweizer an 2. Stelle

 

 

Steuerbelastung für Firmen in der Schweiz stark gesunken

CVP zufrieden mit Ja zur AHV-Steuervorlage

Stimmvolk sagt JA zur Steuervorlage

Die Wirtschaft unterstützt die AHV-Steuervorlage geschlossen

Ja zur AHV-Steuervorlage

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Die AHV-Steuervorlage auf einen Blick

Der AHV-Steuer-Vorlage gehen die Gegner aus

JA zur AHV-Steuervorlage

Ja zu einer Schweiz mit Zukunft, Ja zur AHV-Steuervorlage

Die AHV-Steuervorlage bringt zwei Pluspunkte für die Schweiz: Sie stärkt den Werk- und Forschungsplatz und leistet einen Beitrag zur Rentensicherheit.

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Stell dir vor, es ist Steuerwettbewerb - und die SP macht mit 

AHV-Steuervorlage - 19. Mai 2019

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STAF vormals AHV-Steuervorlage

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