Holdinggesellschaft /
Schweizer Holding
in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Die Holdinggesellschaft (HG) ist eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren statutarischer Zweck und die
effektive Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an
anderen Kapitalgesellschaften besteht; der HG ist allerdings eine allgemeine
aktive Geschäftstätigkeit verwehrt.
AG-Holdinggesellschaft
Die AG-Holdinggesellschaft (HG) hat
ihren Zweck und ihre effektive Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in
der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften. Die Holding-AG darf
allerdings nicht einer allgemeinen aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen.
Die Schweizer Gesellschaft mit steuerlichem
Domizilprivileg
Als Holding wird eine Schweizer GmbH oder Schweizer AG bzw. eine
Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft gegründet, die im
jeweiligen Kanton nur ihren Sitz hat, jedoch in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt und zudem in
der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigt oder eigene Büros
unterhält.
Eine Holding, die in der Schweiz das Domizilprivileg erlangt, zahlt auf
kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und auf Bundesebene nur eine
reduzierte Gewinnsteuer von 8,5%. Falls die Firma ausschliesslich
Beteiligungen verwaltet, kann sie auf Bundesebene zudem den
Beteiligungsabzug geltend machen, wodurch sich die Besteuerung des
Gewinns bis gegen Null verringern kann (wenn der Nettoertrag aus den
Beteiligungen mit dem Reingewinn übereinstimmt).
Für Investoren bedeutet dies, dass nicht nur wie bei anderen bekannten
internationalen Holdingstandorten die Beteiligungserträge (Dividenden,
Veräusserungsgewinne usw.) freigestellt werden, sondern auch andere
Einkünfte, insbesondere Zinsen und Lizenzen, was die Schweizer Holding
sehr attraktiv macht.
Das Holdingprivileg
Auf Bundesebene greift das Holdingprivileg
nicht, dafür aber der sogenannte Beteiligungsabzug, der im
wirtschaftlichen Ergebnis grundsätzlich mit der deutschen Norm des § 8b
Körperschaftsteuergesetz (KStG) vergleichbar ist.
"Nicht jede Gesellschaft ist qualifiziert für das kantonale
Holdingprivileg."
Das Holdingprivileg kann nur von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und
AG) oder Genossenschaften beantragt werden, deren statutarischer Zweck
(Gesellschaftszweck) zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von
Beteiligungen besteht, die in der Schweiz keine (wesentlich operative)
Geschäftstätigkeit ausüben, und bei denen die Beteiligungen
(Verkehrswerte) oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig
mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen
(Aktiven- oder Ertragstest).
Der Holding-Standort Schweiz wurde durch das seit dem 1. Juli 2005
geltende Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) mit der europäischen Union
(EU) noch attraktiver: hierdurch wurde die Besteuerung von Dividenden-,
Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen im
Quellenstaat weitgehend abgeschafft, soweit eine Beteiligung von
mindestens 25% seit zwei Jahren gehalten wird (Art. 15 ZBstA).
Im Ergebnis erreicht die Schweiz mit dem ZBstA eine "Quasi-Teilnahme" an
der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie an der Zins- /
Lizenzgebühren-Richtlinie der EU.
Gewinnsteuer
Zwar kennt die direkte Bundessteuer den
Begriff der Holdinggesellschaft
nicht, jedoch kommt ein Beteiligungsabzug zur Anwendung. Daraus kann
eine hundertprozentige Reduktion der Gewinnsteuer resultieren, nämlich
dann, wenn der Nettoertrag aus den Beteiligungen mit dem Reingewinn
übereinstimmt. Auch für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug beansprucht werden.
Alle kantonalen Steuergesetze sehen eine vollständige Steuerbefreiung
der Holdinggesellschaften vor, sofern die Beteiligungsquote bzw. die
Beteiligungsertragsquote mindestens 2/3 der gesamten Aktiven oder
Erträge ausmacht. Sowohl der Bund wie auch alle Kantone besteuern
allerdings die Erträge aus der Schweiz bzw. der im betreffenden Kanton
gelegenen Grundstücke zum ordentlichen Tarif.
Vor- und Nachteile
Vorteile einer Holdinggesellschaft
Als Vorteile sind auszumachen:
- keine kantonale Gewinnsteuer (auch für den Anteil am Gewinn, der
nicht aus Beteiligungserträgen stammt)
- privilegierte (niedrigere) Kapitalsteuer
- leichtere und damit besser handelbare
Tochtergesellschaften dank Ausschüttung der Substanz an die
Holdinggesellschaft
- Abführung von Mitteln der Tochtergesellschaft
in die Holdinggesellschaft bei Darlehen (Zinsen) und Managementservices
(Management fees)
- steuerfreie Thesaurierung der Holding-Gewinne, die nicht an die
Aktionäre ausgeschüttet werden
- Wegnahme von Transparenz und Nähe
Nachteile einer Holdinggesellschaft
Die Nachteile einer Holdingstruktur sind:
- (einmalige) Umstrukturierungskosten
- (wiederkehrende) Aufwendungen
- Unternehmensberatung
- Steuerberatung
- Buchführung
- VR-Honorare
- Revision (der Holdinggesellschaft)
- Steuerfreier Kapitalgewinn ist beim
Holdingaktionär i.d.R. nur über die Veräusserung der Anteile der
Holdinggesellschaft zu erzielen
- Verluste aus Beteiligungsveräusserungen sind kantonal nicht
steuerwirksam
- Sanierungsleistungen an
Tochtergesellschaften können bei den kantonalen Steuern nicht
berücksichtigt werden.
Besteuerung der Holding in der Schweiz
Holdinggesellschaften bezahlen auf kantonaler Ebene
keine Gewinnsteuer. Erträge allerdings aus Grundeigentum werden zum
ordentlichen Tarif besteuert. Bei der direkten Bundessteuer gibt es kein
Holdingprivileg, es besteht also die Gewinnsteuerbelastung von 8.5%, wobei
ein sogenannter Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann. Mit diesem
Abzug kann es bis zu einer 100%igen Reduktion der Gewinnsteuer kommen.
Gründung von Holdinggesellschaften
in der Schweiz
Unternehmensgründungen in der
Schweiz durch deutsche Unternehmer erfolgen vorrangig als
Holdinggesellschaften. Die Vorteile einer Holdinggesellschaft in der
Schweiz sind insbesondere steuerlich motivierte Gründe. In der
Schweiz gibt es steuerliche Regelungen speziell für
Holdinggesellschaften, die die Steuerlast für das Unternehmen
erheblich senken. Die Versteuerung einer Holdinggesellschaft hängt
dabei in erster Linie davon ab, in welchem Kanton das Unternehmen
seinen Sitz wählt. Allerdings müssen aus Sicht des deutschen
Unternehmers darüber hinaus die Regelungen des
deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens und vor allem
das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden. Steuervorteile in
der Schweiz können bei der Wahl eines falschen Konzepts schnell
wieder zunichte gemacht werden. Holdinggesellschaften in der
Schweiz müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH
haben. Dabei ist es nötig, dass im geschäftsführenden Organ
Schweizer sind.
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Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten
Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
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