Das deutsch-schweizerische
Doppelbesteuerungsabkommen
Einkünfte aus
selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit – Grundsatz: Besteuerung am
Wohnort (Art. 14)
Einkünfte aus
selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit werden grundsätzlich
nur in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist.
Eine Ausnahme gilt für
den Fall, dass die Person in der Schweiz ihre
Tätigkeit ausübt und dabei eine ihr dort regelmäßig zur Verfügung
stehende ständige Einrichtung benützt. In diesem Fall werden die
dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in der Schweiz versteuert.
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie tiefe Steuern
Immer mehr Menschen wollen ihr eigener Chef sein.
Finden Sie mit Ihrer Geschäftsidee neuen Mut zur Selbständigkeit mit einem Einzelunternehmen in der Schweiz. Als Existenzgründer, Start-up, Zweigniederlassung, Firmen/Domizil/Personaladresse. Sofortiger Unternehmensauftritt verbunden mit Zeit- und Kostenersparnis.
Gründen Sie zuerst eine Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag. Dieser ist nämlich bis zu einem
Umsatz von EUR 100‘000 freiwillig und ab einem Gewinn von EUR 2`300 pro Jahr bei der AHV zu melden. Kein Mindestkapital erforderlich. Die Buchhaltung umfasst nur die Einnahmen und die Ausgaben. Keine steuerliche Doppelbelastung.
Hierzu genügt Ihre Firmenadresse bei uns.
Beispiel:
Ihr
Geschäft/Firma/Name
Lochstr. 17
CH-8268 Salenstein
Es gelten diejenigen Personen als selbstständig erwerbend, die in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit
unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen.
Selbstständige habe eine Firma (Einzelunternehmen, AG, GmbH usw.) mit
eigener Infrastruktur, erstellen die Rechnungen in ihrem Namen, tragen
das Inkassorisiko und führen die Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden
selbst über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Übertragung von
Arbeiten an Dritte. Sie arbeiten für mehrere Auftraggeber.