Neugründung und Sitz Ihres Vereins
in der Schweiz
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Was braucht es, um einen Verein zu gründen?
Einen Verein zu gründen ist relativ
einfach. Es braucht dazu
- gleichgesinnte Menschen, die mit Ihnen zusammen
einen Verein gründen wollen und bereit
sind, Aufgaben zu übernehmen;
- schriftliche Statuten, welche den
Vereinszweck und die Organisation
beschreiben;
- eine Gründungsversammlung, an der man die Statuten
genehmigt und den Vorstand wählt. Der Verein
ist übrigens bereits nach der Versammlung rechtsgültig.
- allenfalls einen Eintrag im Handelsregister, falls
der Verein für die Erfüllung seines
Zweckes ein Gewerbe nach kaufmännischer Art betreibt und mehr als
100'000 Franken Jahresumsatz erzielt.
Wie gründet man einen Verein und welche
gesetzlichen Voraussetzungen sind zu beachten?
Die Rechtsform Verein wählt man, wenn man sich einer nicht kommerziellen
Tätigkeit widmet und gegen Aussen als eigenständiges Rechtssubjekt auftreten
möchte. Dies ist etwa der Fall, wenn man einer politischen, religiösen,
wissenschaftlichen, wohltätigen oder geselligen Aufgabe nachgeht. Ein Verein
entsteht grundsätzlich durch den Willen, als solcher zu bestehen, indem die
Gründer die Statuten des Vereins festlegen.
Schritte für eine Vereinsgründung:
Die Gründer des Vereins (mindestens zwei Personen) treten zusammen,
beschliessen einen Verein zu gründen und legen die Statuten fest. Zudem
werden die Mitglieder des Vorstandes bestimmt. Es empfiehlt sich, ein
Gründungsprotokoll zu
erstellen.
Die Statuten sind von einem gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst (unter Angabe der Funktionen
wie Präsident, Kassierer, Sekretär usw.) und bestimmt die für den Verein
zeichnungsberechtigten Personen. Es empfiehlt sich, ein
Vorstandsprotokoll zu
erstellen.
Ausnahme: Sofern die Statuten vorsehen, dass der Präsident durch die
Vereinsversammlung gewählt wird, muss dies im Gründungsprotokoll erfolgen.
Eintragungspflicht:
Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht in der Regel nicht, wobei
man sich freiwillig eintragen lassen kann, um etwa gegen Aussen eine
grössere Seriosität und Kreditwürdigkeit zu signalisieren.
Eintragen müssen sich nur Vereine, die ein kaufmännischen Gewerbe betreiben
oder revisionspflichtig sind. Dies ist der Fall bei sehr grossen Bilanz-
resp. Umsatzzahlen (10 Millionen resp. 20 Millionen Franken) und mehr als 50
Volllzeitstellen.
Statuten:
Als Mindestinhalt müssen Statuten Angaben über den Zweck des Vereins, seine
Mittel und seine Organisation Aufschluss enthalten.
Organe:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Mitglieder bilden das „gesetzgebende“ Organ und beschliessen über die
wichtigsten Fragen des Vereins wie Statutenänderungen, Wahl der
Vorstandsmitglieder, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern usw.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und bildet das ausführende
Organ. Er entscheidet über die Geschäfte, die in den Statuten vorgesehen
sind, in der Regel entscheidet er über die alltäglich anfallenden Geschäfte
des Vereins.
Mitgliedschaft:
Regelgungen über Ein- und Austritt sowie Ausschliessung von Mitgliedern
werden in der Regel in den Statuten geregelt. Mitgliedschaftsrechte dürfen
zudem nur erhben werden, sofern dies in den Statuten festgehalten ist.
Haftung:
Für Schulden haftet ausschliesslich der Verein, sofern die Statuten nichts
anderes vorschreiben.
Buchführungspflicht:
Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, sind
lediglich verpflichtet über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen
(Milchbüchlein-Rechnung).
Steuerbefreiung:
Unter Umständen kann ein gemeinnütziger Verein steuerbefreit werden. Dazu
ist ein Antrag beim zuständigen kantonalen Steueramt zu stellen. Erfolgt
eine Steuerbefreiung, können die Mitglieder die an den Verein geleisteten
Spenden von ihrer Steuer abziehen.
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen
Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als
Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Die Statuten
müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins,
seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben
Ein
Verein (ZGB Art. 60–79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreiben. Doch muss dieser einen «idealen Zweck» verfolgen.
Will man mit einem Verein geschäftlich tätig sein, muss dieser
zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Der Vereinszweck
darf gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) allerdings nicht gewinnorientiert
sein, also den Mitgliedern zu Vermögensvorteilen verhelfen. Da der
Verein also zwingend mit einem idealen Zweck verbunden sein muss,
eignet er sich nur sehr bedingt für den Betrieb eines Geschäfts.
Es sind jeweils mindestens zwei natürliche und/oder juristische
Personen erforderlich um eine Vereinsgründung durCHFühren zu können.
Ein Gründungskapital wird nicht per Gesetz vorgeschrieben. Die
Gründung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen, welche die
einzelnen Statuten zu beschliessen und den Vorstand sowie allenfalls
eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die zwingend erforderlichen
Organe des Vereins sind:
• Vereinsversammlung
• Vereinsvorstand (mind. 1 Mitglied)
Der Verein selbst gilt als eine selbstständige juristische Person.
Somit haftet keiner der Vereinsmitglieder persönlich für die
Vereinsschulden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die
Statuten hier etwas anderes vorschreiben (Art. 75a ZGB). |
Formulare & Merkblätter -
Verein - Neueintragung, Änderung - gilt auch für den Kanton Thurgau
Zentraler Firmenindex Zefix
Ladungsfähige Schweizer Postadresse für Privat pro Jahr EUR 590.--
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Geschäfts-/Firmensitz für Ihr im
Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1200.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
neu pro Jahr EUR 1500.-- als richtige Adresse
Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbHFirmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 5900.--, gilt bei Neugründung
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