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Was braucht es, um einen Verein zu gründen?

Einen Verein zu gründen ist relativ einfach. Es braucht dazu

  • gleichgesinnte Menschen, die mit Ihnen zusammen einen Verein gründen wollen und bereit sind, Aufgaben zu übernehmen;
  • schriftliche Statuten, welche den Vereinszweck und die Organisation beschreiben;
  • eine Gründungsversammlung, an der man die Statuten genehmigt und den Vorstand wählt. Der Verein ist übrigens bereits nach der Versammlung rechtsgültig.
  • allenfalls einen Eintrag im Handelsregister, falls der Verein für die Erfüllung seines Zweckes ein Gewerbe nach kaufmännischer Art betreibt und mehr als 100'000 Franken Jahresumsatz erzielt.

Wie gründet man einen Verein und welche gesetzlichen Voraussetzungen sind zu beachten?

Die Rechtsform Verein wählt man, wenn man sich einer nicht kommerziellen Tätigkeit widmet und gegen Aussen als eigenständiges Rechtssubjekt auftreten möchte. Dies ist etwa der Fall, wenn man einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, wohltätigen oder geselligen Aufgabe nachgeht. Ein Verein entsteht grundsätzlich durch den Willen, als solcher zu bestehen, indem die Gründer die Statuten des Vereins festlegen.

Schritte für eine Vereinsgründung:
Die Gründer des Vereins (mindestens zwei Personen) treten zusammen, beschliessen einen Verein zu gründen und legen die Statuten fest. Zudem werden die Mitglieder des Vorstandes bestimmt. Es empfiehlt sich, ein Gründungsprotokoll zu erstellen.
Die Statuten sind von einem gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der gewählte Vorstand konstituiert sich selbst (unter Angabe der Funktionen wie Präsident, Kassierer, Sekretär usw.) und bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen. Es empfiehlt sich, ein Vorstandsprotokoll zu erstellen.
Ausnahme: Sofern die Statuten vorsehen, dass der Präsident durch die Vereinsversammlung gewählt wird, muss dies im Gründungsprotokoll erfolgen.

Eintragungspflicht:
Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht in der Regel nicht, wobei man sich freiwillig eintragen lassen kann, um etwa gegen Aussen eine grössere Seriosität und Kreditwürdigkeit zu signalisieren.
Eintragen müssen sich nur Vereine, die ein kaufmännischen Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Dies ist der Fall bei sehr grossen Bilanz- resp. Umsatzzahlen (10 Millionen resp. 20 Millionen Franken) und mehr als 50 Volllzeitstellen.

Statuten:
Als Mindestinhalt müssen Statuten Angaben über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss enthalten.

Organe:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder bilden das „gesetzgebende“ Organ und beschliessen über die wichtigsten Fragen des Vereins wie Statutenänderungen, Wahl der Vorstandsmitglieder, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern usw.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und bildet das ausführende Organ. Er entscheidet über die Geschäfte, die in den Statuten vorgesehen sind, in der Regel entscheidet er über die alltäglich anfallenden Geschäfte des Vereins.

Mitgliedschaft:
Regelgungen über Ein- und Austritt sowie Ausschliessung von Mitgliedern werden in der Regel in den Statuten geregelt. Mitgliedschaftsrechte dürfen zudem nur erhben werden, sofern dies in den Statuten festgehalten ist.

Haftung:
Für Schulden haftet ausschliesslich der Verein, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben.

Buchführungspflicht:
Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, sind lediglich verpflichtet über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (Milchbüchlein-Rechnung).

Steuerbefreiung:
Unter Umständen kann ein gemeinnütziger Verein steuerbefreit werden. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen kantonalen Steueramt zu stellen. Erfolgt eine Steuerbefreiung, können die Mitglieder die an den Verein geleisteten Spenden von ihrer Steuer abziehen.

Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben
Ein Verein (ZGB Art. 60–79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss dieser einen «idealen Zweck» verfolgen.

Will man mit einem Verein geschäftlich tätig sein, muss dieser zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Der Vereinszweck darf gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) allerdings nicht gewinnorientiert sein, also den Mitgliedern zu Vermögensvorteilen verhelfen. Da der Verein also zwingend mit einem idealen Zweck verbunden sein muss, eignet er sich nur sehr bedingt für den Betrieb eines Geschäfts.

Es sind jeweils mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen erforderlich um eine Vereinsgründung durCHFühren zu können. Ein Gründungskapital wird nicht per Gesetz vorgeschrieben. Die Gründung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen, welche die einzelnen Statuten zu beschliessen und den Vorstand sowie allenfalls eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die zwingend erforderlichen Organe des Vereins sind:

• Vereinsversammlung

• Vereinsvorstand (mind. 1 Mitglied)

Der Verein selbst gilt als eine selbstständige juristische Person. Somit haftet keiner der Vereinsmitglieder persönlich für die Vereinsschulden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Statuten hier etwas anderes vorschreiben (Art. 75a ZGB).

Formulare & Merkblätter - Verein - Neueintragung, Änderung - gilt auch für den Kanton Thurgau

Verein
Formulare & Merkblätter - Verein

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