Geschäftssitz, Firmensitz für Ihr Einzelunternehmen, Ihre Zweigstelle
pro Jahr EUR 1200.-- als Ihr eigener Firmensitz in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern
GmbH: Zweigniederlassung einer GmbH mit Hauptsitz im Ausland
Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um einen kaufmännisch
geführten Betrieb, der dauernd eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt und
dabei wirtschaftlich und geschäftlich soweit unabhängig ist, dass er ohne
eingreifende Neuorganisation selbständig weiterbestehen könnte. Die
Zweigniederlassung muss eine eigene Leitung haben, die nach innen und aussen
soweit selbständig ist, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
selbständig handeln und auch Rechtsgeschäfte abschliessen kann. Aufwand und
Ertrag der Zweigniederlassung müssen jederzeit gesondert nachgewiesen werden
können (BGE 117 II 85 ff.; 108 II 122 ff.).
Die Zweigniederlassung muss durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
vertreten werden können. Dies kann durch die Eintragung mindestens einer mit
Einzelunterschrift oder zwei mit Kollektivunterschrift zu zweien
eingetragene Person(en) mit Wohnsitz in der Schweiz sichergestellt werden.
Gemäss Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Handelsregisterverordnung muss die
Zweigniederlassung die gleiche Firma führen wie der Hauptsitz. Zusätzlich
muss der Ort des Hauptsitzes, der Ort der Zweigniederlassung und die
ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung enthalten sein.
Für die Eintragung einer
Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in der Schweiz
werden beim Handelsregisteramt folgende Unterlagen benötigt:
1. Beglaubigter Handelsregisterauszug über den
Eintrag am Hauptsitz. Diesen können Sie beim
Handelsregisteramt des Hauptsitzes bestellen.
2. Beglaubigtes Exemplar der aktuellen
Gesellschaftsstatuten Beglaubigte Statuten können
Sie beim Handelsregisteramt des Hauptsitzes
bestellen.
3. Formular "Auskunft betreffend Selbständigkeit"
Neben den bereits beim Hauptsitz eingetragenen
Personen, welche für das Gesamtunternehmen zeichnen,
muss mindestens eine Person, welche über eine
Einzelunterschrift verfügt und am Orte der
Zweigniederlassung ihre Tätigkeit hat, dem
Handelsregister zur Eintragung gemeldet werden. Soll
nur zu zweien gezeichnet werden können, so sind
durch den Verwaltungsrat wenigstens zwei für die
Zweigniederlassung zuständige Personen, die nicht am
Hauptsitz tätig sind, zu bezeichnen.
4. Protokoll des Verwaltungsrates Über die
Errichtung einer Zweigniederlassung und Ernennung
der für die Zweigniederlassung
zeichnungsberechtigten Personen unter Angabe deren
Funktion und Zeichnungsrecht (Einzel- oder
Kollektivunterschrift) ist ein Protokoll zu
erstellen. Das Protokoll muss im Original
eingereicht werden. Sofern sämtliche Verwaltungsräte
die Anmeldung unterschreiben, muss kein
Verwaltungsratsprotokoll eingereicht werden.
5. Anmeldung Die Anmeldung ist vom Präsidenten und
einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu
unterzeichnen. Diese Unterschriften sowie die
Unterschriften aller zeichnungsberechtigten Personen
sind in beglaubigter Form beizufügen. Alle im
Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer
Apostille zu versehen.