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Unternehmenssteuern in der Schweiz

Niedrige Unternehmenssteuern

Im europäischen Vergleich sind die Steuern für Unternehmen in der Schweiz sehr niedrig. Die Bundessteuer ist ein einheitlicher Satz, die kantonalen Steuersätze variieren nach Standort und zum Teil nach Höhe des Kapitals oder Gewinns. Die aktuellen Steuersätze bewegen sich in folgenden Bereichen:

Direkte Bundessteuern auf Gewinn 7.83% (effektiver Satz)

Kantonale Gewinnsteuer

 

4.4 - 19%

Kommunale Gewinnsteuer

4 - 16%

Kantonale Kapitalsteuer

0.03 - 0.3%

Kommunale Kapitalsteuer

0.04 - 0.25%

     

Steuerbelastung Total

                        

16 - 25%

Besteuerung auf Gewinn nach Steuern (effektive Steuern)

Der reguläre Steuersatz bei der direkten Bundessteuer beträgt 8.5%. Da die Steuern auf dem Gewinn nach Steuern berechnet werden, resultiert ein effektiver Steuersatz von 7.83%.

Weitere Reduktionen durch unternehmensspezifische Steuermodelle

Durch Steueroptimierung sind bedeutend tiefere Steuersätze von bis zu weniger als 10% möglich. Unternehmen können von den Steuerbehörden einen verbindlichen Vorentscheid über die effektive Steuerbelastung erhalten (Tax Ruling). Steuerbefreiung wird fallweise, je nach Standort und Art der Tätigkeit gewährt.

 Unternehmen in der Schweiz wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaften, das heisst juristische Personen, müssen Gewinn und Kapital versteuern. 

Natürliche Personen, die selbständig als Unternehmer tätig sind, müssen Einkommen und Vermögen versteuern.  Gemäss dem BAK Taxation Index 2012 beträgt die effektive durchschnittliche Steuerbelastung für Unternehmen hierzulande zwischen 10.6 und 21.4 Prozent (Effective Average Tax Rate [EATR] in den Kantonshauptorten). Höhe und Berechnung der Steuern können sich je nach Sitz von Unternehmen und Unternehmer erheblich unterscheiden. Im internationalen Vergleich erhebt die Schweiz vergleichsweise tiefe Unternehmenssteuern und es herrscht ein vorteilhaftes Steuerklima.

Alle Unternehmer und Unternehmen können der Mehrwertsteuer (MWST)-Pflicht unterliegen, deren Normalsatz 8 Prozent beträgt. Die MWST muss entrichtet werden, wenn unter anderem Dienstleistungen und Lieferungen in der Schweiz pro Jahr den Betrag von 100’000 Franken übersteigen.

Kapital- und Gewinnsteuer für Unternehmen

AG und GmbH werden eigenständig als Kapitalgesellschaften besteuert. Massgebend sind der erwirtschaftete Reingewinn – minus begründeter Aufwände – und das Kapital am Ende des Geschäftsjahres.

Die Gewinnsteuer fällt bei Bund, Kantonen und Gemeinden an. Beim Bund gilt ein proportionaler Steuersatz von 8.5 Prozent des steuerbaren Gewinns, in Gemeinden und Kantonen werden unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet. Im Kanton Thurgau beispielsweise gilt für die Gewinnsteuer ein Steuersatz von rund 16 Prozent. Anders als bei Privatpersonen sind bezahlte Steuern abzugsfähig.

Die Kapitalsteuer fällt nur bei Kantonen und Gemeinden an. Das steuerbare Kapital umfasst üblicherweise das einbezahlte Kapital – beispielsweise das Aktienkapital bei einer AG – und die Reserven. In fast allen Kantonen berechnet sich die Kapitalsteuer proportional, im Kanton Zürich zum Beispiel beträgt sie 0.75 Promille des steuerbaren Kapitals.

Auf den Websites der Steuerbehörden kann man die voraussichtlich zu bezahlenden Gewinn- und Kapitalsteuern berechnen (Beispiel: Steueramt des Kantons Zürich, Steuerberechnung juristische Personen).

Erhebliche Steuererleichterungen oder gar Steuerbefreiungen bestehen für einige privilegierte Unternehmensformen wie Holding- oder Verwaltungsgesellschaften. Auch für neu gegründete Unternehmen kennen Kantone und sowie teilweise der Bund die Möglichkeit für Steuererleichterungen während bis zu zehn Jahren. Die Standortförderungen geben Auskunft, welche Startups davon profitieren können.

In fast allen Kantonen müssen juristische Personen Kirchensteuern bezahlen. Die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen ist umstritten, zumal kein «Kirchenaustritt» möglich ist. Im Kanton Zürich wird in Kürze über die sogenannte Kirchensteuerinitiative abgestimmt, die fordert, dass juristische Personen von der Kirchensteuer befreit werden.

Eine Besonderheit bei juristischen Personen ist die sogenannte Doppelbesteuerung: So wird beispielsweise bei einer AG zuerst der Gewinn besteuert. Erhalten die Aktionäre danach eine Dividende ausgeschüttet oder Lohn ausbezahlt, müssen sie dafür als natürliche Personen nochmals Einkommenssteuern bezahlen. Immerhin sehen Bund und fast alle Kantone eine reduzierte Dividendenbesteuerung für Hauptaktionäre vor. Ausserdem haben Dividenden anstelle von Lohn den Vorteil, dass darauf keine Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen fällig werden. Auch bezüglich Kapital und Vermögen besteht grundsätzlich eine Doppelbesteuerung bei juristischen Personen.

 

 

 

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