Unternehmen in der steuergünstigen Schweiz
wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbH) oder Genossenschaften, das heisst juristische Personen, müssen Gewinn
und Kapital versteuern.
Natürliche Personen, die selbständig als Unternehmer tätig sind,
müssen Einkommen und Vermögen versteuern. Gemäss dem
BAK Taxation Index 2012 beträgt die effektive durchschnittliche
Steuerbelastung für Unternehmen hierzulande zwischen 10.6 und 21.4
Prozent (Effective
Average Tax Rate [EATR] in den Kantonshauptorten). Höhe und
Berechnung der Steuern können sich je nach Sitz von Unternehmen und
Unternehmer erheblich unterscheiden. Im internationalen Vergleich erhebt
die Schweiz vergleichsweise tiefe Unternehmenssteuern und es herrscht
ein vorteilhaftes Steuerklima.
Alle Unternehmer und Unternehmen können der Mehrwertsteuer
(MWST)-Pflicht unterliegen, deren Normalsatz 8 Prozent beträgt. Die MWST
muss entrichtet werden, wenn unter anderem Dienstleistungen und
Lieferungen in der steuergünstigen Schweiz pro Jahr den Betrag von 100’000 Franken
übersteigen.
Kapital- und Gewinnsteuer für Unternehmen
AG und GmbH werden
eigenständig als Kapitalgesellschaften besteuert. Massgebend sind der
erwirtschaftete Reingewinn – minus begründeter Aufwände – und das
Kapital am Ende des Geschäftsjahres.
Die Gewinnsteuer fällt bei Bund, Kantonen und
Gemeinden an. Beim Bund gilt ein proportionaler Steuersatz von 8.5
Prozent des steuerbaren Gewinns, in Gemeinden und Kantonen werden
unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet. Im Kanton Thurgau
beispielsweise gilt für die Gewinnsteuer ein Steuersatz von rund 16
Prozent. Anders als bei Privatpersonen sind bezahlte Steuern
abzugsfähig.
Die Kapitalsteuer fällt nur bei Kantonen und
Gemeinden an. Das steuerbare Kapital umfasst üblicherweise das
einbezahlte Kapital – beispielsweise das Aktienkapital bei einer AG
– und die Reserven. In fast allen Kantonen berechnet sich die
Kapitalsteuer proportional, im Kanton Zürich zum Beispiel beträgt sie
0.75 Promille des steuerbaren Kapitals.
Auf den Websites der Steuerbehörden kann man die
voraussichtlich zu bezahlenden Gewinn- und Kapitalsteuern berechnen
(Beispiel: Steueramt des Kantons Zürich,
Steuerberechnung juristische Personen).
Erhebliche Steuererleichterungen oder gar
Steuerbefreiungen bestehen für einige privilegierte Unternehmensformen
wie Holding- oder Verwaltungsgesellschaften. Auch für neu gegründete
Unternehmen kennen Kantone und sowie teilweise der Bund die Möglichkeit
für Steuererleichterungen während bis zu zehn Jahren.
Die Standortförderungen geben Auskunft, welche Startups davon
profitieren können.
In fast allen Kantonen müssen juristische Personen
Kirchensteuern bezahlen. Die Kirchensteuerpflicht für juristische
Personen ist umstritten, zumal kein «Kirchenaustritt» möglich ist. Im
Kanton Zürich wird in Kürze über die sogenannte
Kirchensteuerinitiative abgestimmt, die fordert, dass juristische
Personen von der Kirchensteuer befreit werden.
Eine Besonderheit bei juristischen Personen ist die
sogenannte Doppelbesteuerung: So wird beispielsweise bei einer AG zuerst
der Gewinn besteuert. Erhalten die Aktionäre danach eine Dividende
ausgeschüttet oder Lohn ausbezahlt, müssen sie dafür als natürliche
Personen nochmals Einkommenssteuern bezahlen. Immerhin sehen Bund und
fast alle Kantone eine reduzierte Dividendenbesteuerung für
Hauptaktionäre vor. Ausserdem haben Dividenden anstelle von Lohn den
Vorteil, dass darauf keine Beiträge an die obligatorischen
Sozialversicherungen fällig werden. Auch bezüglich Kapital und Vermögen
besteht grundsätzlich eine Doppelbesteuerung bei juristischen Personen.
Einen Überblick bietet die Publikation «Besteuerung
der juristischen Personen» der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV).