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AHV-Steuervorlage
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Firmensitz in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Ausgewählte Massnahmen zur
AHV-Steuervorlage im Detail
- Patentbox: Mit der Patentbox werden Gewinne
insbesondere aus Patenten und vergleichbaren Rechten steuerlich
begünstigt. Sie soll Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
sowie deren Wertschöpfung in Konzernen und KMU fördern. Auf
kantonaler Ebene ist – wie auch schon in der USR III –
obligatorisch eine den OECD-Vorgaben entsprechende Patentbox
vorgesehen. Allerdings wird diese in der SV 17 enger gefasst. So
sollen zum Beispiel Erträge von Copyrighted Software vom
steuerlichen Vorteil ausgeklammert bleiben.
- Erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen: Weil
der Nexus-Ansatz die Wirkung der Patentbox reduziert, können die
Kantone die Patentbox fakultativ mit einem inputorientierten
Sonderabzug im Umfang von zusätzlich maximal 50 % auf eigenen
Forschungs- und Entwicklungskosten sowie von 40% auf in der
Schweiz zugekauften F+E-Kosten ergänzen.
- Abzug für sichere Finanzierung: Die
sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer, auch Notional Interest
Deduction (NID), auf überschüssigem Eigenkapital ist vom
Bundesrat aus der SV 17 herausgestrichen worden.
Interessanterweise hat die EU zwischenzeitlich einen
Richtlinienvorschlag für eine einheitliche Steuerbemessung in
der EU publiziert. Darin enthalten ist auch ein Abzug für
Wachstum und Investition, der einer zinsbereinigten Gewinnsteuer
sehr ähnlich kommt. Die Ziele der Regelung waren zweifach:
Einerseits wollte man den Unternehmen einen fiskalischen Anreiz
geben zur Schaffung einer höheren Eigenkapitalisierung und damit
verbunden einer höheren Krisenresistenz. Andererseits wollte man
bestehende, höchst mobile Finanzierungsaktivitäten in der
Schweiz halten. Vermeintlich wurde diese Zielsetzung nicht
zuletzt aufgrund des schlecht gewählten Begriff «zinsbereinigte
Gewinnsteuer» im USR-III-Abstimmungsprozess von weiten Kreisen
verkannt. Als sinnvolle Massnahme sollte sie unter dem positiv
geprägten Begriff, «Abzug für sichere Finanzierung», zumindest
auf kantonaler Ebene optional dennoch zugelassen werden.
- Aufdeckung von stillen Reserven: Für einen
Wechsel von einem privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen
Besteuerung gestatten bereits heute 18 von 26 Kantonen die
steuerfreie Aufdeckung der unter dem Sonderregime entstandenen
stillen Reserven nach geltendem Recht. Mit der Übergangsregelung
gemäss SV 17 soll der eingangs erwähnte Anstieg der
Steuerbelastung bei Wegfall der heutigen Steuerstatus während
maximal fünf Jahren abgefedert werden, indem Kantone die bisher
steuerfreien stillen Reserven zu einem kantonal festzulegenden
(tiefen) Sondersatz besteuern dürfen.
- Reduktion des ordentlichen kantonalen
Gewinnsteuersatzes für alle Gesellschaften: Um einen
Steuerschock auch nach Ablauf der Übergangsregeln zur
Besteuerung stiller Reserven zu verhindern, wollen die Kantone
ihre kantonalen Gewinnsteuersätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten
senken. Je nach kantonalem Steuerniveau bewegt sich diese
Senkung, die für alle profitabel wirtschaftenden Unternehmen
wirksam würde, im Bereich von kaum spürbaren bis zu
substanziellen Prozentpunkten. Diese Ankündigung ist formell
nicht Teil der SV 17. Jeder Kanton muss eine derartige Massnahme
auf dem normalen kantonalen Gesetzgebungsweg genehmigen lassen.
- Anpassung der Kapitalsteuer: Bei
Gesellschaften mit Steuerregimen ist die Kapitalsteuer heute
günstiger angesetzt als bei einem Unternehmen ohne besondere
Steuerbehandlung. Deshalb sollen die Kantone die kantonale
Kapitalsteuer auch künftig ermässigen können, soweit das
steuerbare Kapital auf Patente und auf Beteiligungen entfällt.
Auch hier sollte im Einklang mit der Einführung eines für die
Kantone optionalen Abzugs für sichere Finanzierung die
Ermässigung der Kapitalsteuer auch zugelassen werden, soweit das
Eigenkapital auf Konzerndarlehen entfällt.
- Teilbesteuerung der Dividendeneinkommen: Die
teilweise Besteuerung von Dividendeneinkünften im Rahmen der
Einkommenssteuer bei privaten Beteiligungsinhabern war 2008 mit
der USR II knapp angenommen worden. Diese Einkünfte sollen in
der SV 17 neu zu 70% besteuert werden. Dies ist im Vergleich zu
heute höher. Diese Erhöhung wird zwar in verschiedenen Kantonen
zufolge erwarteter reduzierter ordentlicher Gewinnsteuersätze,
welche künftig auf die ausgeschütteten Gewinne angewendet
werden, insgesamt kompensiert oder gar überkompensiert. Die
Situation ist jedoch je nach Sachkonstellation uneinheitlich und
kann insgesamt auch zu einer Mehrbelastung für Anteilsinhaber
führen. Deshalb wäre es vorzuziehen, um keine falschen Anreize
zu setzen, wenn die Kantone den Teilbesteuerungsprozentsatz
individuell festlegen dürften.
- Gesamtbelastungsgrenze: Die steuerliche
Gesamtentlastung wurde von 80% auf 70% reduziert. Die kantonale
Minimalbelastung liegt damit neu bei 30% (USR III: 20%). Dies
Limite greift in jenen Fällen, in welchen die neu einzuführenden
Massnahmen, soweit sie im Einzelfall überhaupt anwendbar sind,
eine höhere Entlastung ergäben.
AHV-Steuervorlage
Unternehmensbesteuerung im Vergleich 2021 - Schweiz an 1. Stelle mit 8,5
%
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Steuerschlupflöcher für Multis - Thurgau an 11. Stelle
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Zug
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Steuern und Abgaben weltweit - Schweiz an 3. Stelle
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Damit können Sie ein Schweizer Bank-Konto eröffnen
Postadresse für Firmen pro Jahr ab EUR 850.--
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Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1200.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
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Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbH
Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 5900.--, gilt bei Neugründung
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