Die einfache Gesellschaft ist die vertragsgemässe Verbindung
von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Gesellschafter können natürliche
oder juristische Personen sein. Die einfache Gesellschaft bietet sich
an, wenn man eine Gesellschaft ohne grosse Formalitäten gründen möchte
und die Voraussetzungen für keine andere, vom Gesetz vorgesehene
Rechtsform, gegeben ist. Sie ist somit eine Art Auffanggesellschaft.
Beispiele für einfache Gesellschaften sind etwa die Personen, welche
sich zusammenschliessen, um eine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen
oder ein Baukonsortium, das sich nach Fertigstellung des Bauwerks wieder
auflöst.
Häufig wird die einfache Gesellschaft nur für kurzfristige
Gelegenheitsgeschäfte gewählt, ohne etwas Schriftliches festzuhalten. Je
nach Umfang des Geschäfts empfiehlt sich aber die Festthaltung der
wichtigsten Punkte, z.B. der Geschäftsführung Gewinn- und
Verlustbeteiligung.usw.
Grösster Nachteil ist die unbeschränkte und solidarische Haftung
jedes Gesellschafters für die ganze Schuld, wenn die anderen
Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind. Dies auch dann, wenn den
Gesellschafter kein Verschulden trifft.
Die wichtigsten Merkmale
der einfachen Gesellschaft:
- Mindestzahl: Zwei oder mehr natürliche bzw. juristische Personen
- Formvorschriften: keine
- Rechtspersönlichkeit: keine
- Firma: keine eigene Firma. Die Geschäfte werden unter dem Namen
eines Gesellschafters oder im Namen aller Gesellschafter getätigt
- Auflösung: zwingend ist die jederzeitige Auflösung aus wichtigen
Gründen vorgesehen; ansonsten sechs Monate Kündigungsfrist. Die
Auflösung kann ohne weitere Formalitäten erfolgen
- Haftung: unbeschränkte und solidarische Haftung
jedes Gesellschafters
- Geschäftsführung: Mangels anderer Abrede jeder Gesellschafter
- Besteuerung: Sofern ständige Anlagen und Einrichtungen vorhanden
gilt die einfache Gesellschaft als Betriebsstätte und wird am
Hauptsteuerdomizil besteuert. Da die einfache Gesellschaft meist nur
für die Abwicklung von kurzfristigen Geschäften gewählt wird, ist
sie nicht selbständig steuerpflichtig. Die beteiligten Personen
haben den Anteil am Erfolgt (oder Verlust) mit ihrem übrigen
Einkommen oder Gewinn zu versteuern.
Die stille Gesellschaft
Wenn die Gesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung tritt, liegt
als Abart der einfachen Gesellschaft, eine stille Gesellschaft vor. Es
wird vereinbart, dass nur eine Person im Vekehr mit Dritten in
Erscheinung tritt, während der stille Partner nur intern mit Kapital
beteiligt ist. Nach Aussen haftet nur der geschäftsführende Partner,
während die stillen Partner nur gesellschaftsintern haften. Der Anteil
der stillen Teilhaber an Gewinn und Verlust sollte separat geregelt
werden. Wenn der stille Teilhaber nur mit einer Kapitaleinlage beteiligt
ist, ist eine Abrede, wonach er Verluste mitzutragen nicht, nichtig.