Zweigniederlassung einer
Ltd.
in der Schweiz
Geschäftssitz, Firmensitz für Ihr
Remote-Büro, Ihre Zweigstelle
pro Jahr EUR 1350.-- als Ihr eigener Firmensitz in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Ladungsfähige Schweizer Postadresse für Privat pro Jahr EUR 590.--
Damit können Sie ein Schweizer Bank-Konto eröffnen
Postadresse für Firmen pro Jahr ab EUR 850.--
Geschäfts-/Firmensitz für Ihr im Handelsregister
eingetragenes Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1350.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
pro Jahr EUR 1800.-- als richtige Adresse
Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbH
Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 5900.--, gilt bei Neugründung
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Ltd.: Zweigniederlassung einer Ltd. mit Hauptsitz im Ausland
Abläufe zur Eintragung einer schweizerischen Niederlassung
schrittweise erklärt
Es ist auch in der Schweiz weitgehend problemlos, eine Niederlassung
Ihrer Ltd einzurichten. Solange gewisse Voraussetzungen erfüllt werden und
die erforderlichen Dokumente eingereicht, wird die Eintragung ins
Handelsregister schnellstmöglich vollzogen.
Eintragung ins Handelsregister - was es zu beachten gilt
Der Antrag auf die Handelsregisteranmeldung muss schriftlich erfolgen und
von den nachfolgenden Dokumenten begleitet werden. Dabei ist die
Niederlassung mittels Angabe von Firma, Sitz und Adresse konkret zu benennen
und der Antrag durch Belege zu unterstützen. Diese haben wir im Allgemeinen
für Sie aufgelistet – wenden Sie sich jedoch am besten an das zuständige
Amt, um deren Vollständigkeit zu gewährleisten.
Erforderliche Dokumente
der Ltd mit beglaubigter Übersetzung
Gesellschaftsvertrag mit beglaubigter Übersetzung
Notarielle Bescheinigung über das Stammkapital
Protokolle über die Bestellung des Verwaltungsrates und der
Revisionsstelle
Protokoll über die Errichtung der Niederlassung und die Bestellung
der Vertreter
Selbstständigkeitserklärung (Mindestens 1 Person mit Sitz in der
Schweiz muss die Vollmacht haben)
Welche Gründungsdokumente benötigen Sie?
Sie haben für Ihre Firma die Limited als Unternehmensform gewählt, weil
die Vorteile Sie überzeugen. Als nächstes gründen Sie die Limited in England
- betreiben möchten Sie Ihr Geschäft jedoch später zum Beispiel hier in der
Schweiz.
Nach der Gründung in England ist es deshalb erforderlich, dass Sie in
einem weiteren Schritt die Limited in der Schweiz anmelden.
Ihre Behörde kann folgende Unterlagen fordern:
- Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszug)
- Memorandum and Articles of Association (Statuten)
- Certificate of Incorporation (Gründungszertifikat)
Ihre Limited in der
Schweiz (Beispielgründung einer Zweigstelle)
Wer in der Schweiz selbständig tätig sein will, hat
dazu verschiedene Rechtsformen zur Auswahl.
Er kann eine Einzelfirma gründen - ohne ein bestimmtes
Mindestkapital zu benötigen- und haftet dann mit seinem
ganzen Vermögen für die Geschäftsrisiken. Er kann eine GmbH
gründen, wozu Fr. 20'000 Mindestkapital benötigt werden (die
nach der Revision des OR ab 2007 in voller Höhe sofort
eingelegt werden müssen). Er benötigt dazu z.Zt. mindestens
1 weiteren Partner als Gesellschafter und diverse weitere
Mittel um die Gründung zu realisieren. Der erste
Kapitalbedarf beträgt so schnell Fr. 25'000.-.
Gründungsverfahren, Eintragung und Übertragung der Anteile
an der GmbH unterliegen besonderen Vorschriften (notarielle
BCHFkundungspflicht), was diese Rechtsform auf Dauer
schwerfällig und teuer macht.
Es kann auch eine AG gegründet werden, wofür allerdings ein
Mindestkapital von 100'000 Fr. aufzubringen ist. GmbH und AG
bieten dann zumindest den Vorteil der Beschränkung der
Haftung auf das Gesellschaftskapital.
Die englische LIMITED (Private Limited Company) vereint
die Vorteile der Rechtsformen, denn
- sie ist eine Kapitalgesellschaft (wie
eine GmbH) und beschränkt die Haftung für ihre Tätigkeit
auf ihr Haftungskapital
- das Haftungskapital (Stamm- oder
Grundkapital) kann völlig frei gewählt werden, ab
mindestens £1
- es wird nur ein Gesellschafter als
Gründer benötigt
- die Übertragung von Anteilen ist
unkompliziert möglich
- die Limited ist eine weltweit
anerkannte und völlig legitime Rechtsform
- schnelle Abwicklung der Gründung und
dauerhafte kompetente Begleitung und Betreuung
Für wen die LIMITED interessant
ist:
- für Neugründer, die nicht allein über
das nötige Stammkapital für eine GmbH verfügen, aber
trotzdem sofort tätig sein wollen, jedoch unter
Ausschluss einer persönlichen Haftung
- für bestehende Firmen, die einen Teil
Ihrer Geschäftstätigkeit (z.B. wegen der Haftungsgefahr)
ohne grosse Kosten in eine selbständige Firma auslagern
wollen
- für Personen, die zunächst einmal ohne
grossen Aufwand und Kosten eine Geschäftsidee testen
wollen
In den letzten Jahren hat die LIMITED in Europa
- besonders
in Deutschland - einen rasanten Aufschwung erlebt. Kein
Wunder, sind doch die Gründungsvorschriften und
Kapitalpflichten in Deutschland noch höher als in der
Schweiz. Wenn die Sofort- Einlagepflicht in der Schweiz auf
Fr. 20'000 erhöht wird (keine Teilliberierung mehr), sind
die Anforderungen an das Gründungskapital mit Deutschland in
etwa gleich.
Zwischenzeitlich werden bereits in 25 % aller Fälle
Zweigniederlassungen von LIMITEDS in Deutschland gegründet,
statt der direkten deutschen GmbH-Gründung.
Es gibt daher viele gute Gründe, die LIMITED einer GmbH
oder AG vorzuziehen.
Jeder Staat in Europa hat seine eigenen Gesetze und
Bestimmungen über die Gründung und Führung von Firmen und
Kapitalgesellschaften und damit auch unterschiedliche
Vorschriften über das notwendige Kapital. Die englische
LIMITED Company - Ltd. - zeigt im europäischen Massstab die
einfachsten Gründungsvorschriften und sie hat den grossen
Vorteil, der absoluten freien Wählbarkeit des Grundkapitals
(und damit des Haftungskapitals), mit dem man sie ausstatten
will.
Deshalb hat die LIMITED (Ltd.) in vielen Ländern Verbreitung
gefunden und zwar dadurch, dass
- eine in England registrierte Ltd. gegründet wird
- im Land der eigentlichen Geschäftstätigkeit eine
Zweigniederlassung der Ltd.
gegründet und beim Handelsregister angemeldet wird, die Ltd.
dann in diesem Land ganz normal arbeitet und versteuert,
wie eine GmbH. Die Ltd. (mit ihrer Zweigniederlassung im
Land des Geschäftsbetriebes) ist am ehesten der GmbH nach
Schweizer Recht gleichzusetzen, wenn auch einige interne
Strukturen bei der Ltd. eher wie bei einer AG ausgestaltet
sind (z.B. bei der Übertragung der Anteile), was deren
Handhabung noch erleichtert.
Solange die Ltd. Geschäftstätigkeit nur im Land ihrer
Zweigniederlassung ausübt, wird sie auch nur in diesem Land
besteuert und hat dort die Vorschriften des Landes der
Niederlassung zur Buchführung, Bilanzierung und
Jahresabschluss einzuhalten. Es können natürlich auch in
mehreren Ländern Niederlassungen gegründet werden.
Die Gründung einer Ltd. mit Niederlassung in der Schweiz ist
unkompliziert und wesentlich preiswerter als eine
GmbH-Gründung. Hinsichtlich des erforderlichen Kapitals
entscheidet allein der Gründer, wie viel er als
Haftungskapital einlegen möchte und kann. Meistens liegt das
Gründungskapital bei £ 100.
Da die Ltd. in Europa so viel Verbreitung und Beliebtheit
erfahren hat, wird sie auch gern als Europa-GMBH
bezeichnet.
WIE FUNKTIONIERT EINE LIMITED (Kurzfassung)
Firmenname
Wie jede andere Firma muss die LIMITED einen Firmennamen
haben, der frei gewählt werden kann (Kann auch in deutsch
sein), soweit es nicht schon eine Firma gleichen Namens
gibt. Für die Niederlassung in der Schweiz wird dann der
Name der in England eingetragenen Firma mit dem
entsprechenden Zusatz versehen,
Beispiel Name in England: AA Investment Ltd.
London Name in der Schweiz (z.B. in Zürich) :
AA Investment Ltd. London, Zweigniederlassung Zürich.Wenn
der Name bestimmt ist,, muss
entschieden werden welches Grund- oder Stammkapital
(Haftungskapital) die Firma haben soll.
Ab £ 1 ist alles möglich, Sie entscheiden, wie viel Sie
zuerst in das Haftungskapital investieren wollen, i.d.R.
liegt dieser Betrag zwischen £10 und £100 (aber nicht
Bedingung) und wird in Anteile (die sogen. Shares)
aufgeteilt; z.B. 100 Anteile zu £1 = £100 Kapital. Es ist
auch möglich ein wesentlich höheres Kapital anzugeben, auf
das nur ein Teil geleistet werden muss, bzw. ist das
Haftungskapital als Einlage- und Haftungsverpflichtung des
Gründers (Shareholders) zu verstehen.
Damit die Firma gegründet werden kann benötigt sie Gründer,
nämlich Shareholder. Der Gründer (Gesellschafter) nennt sich
bei der Ltd. Shareholder. Die Shareholder sind somit die
Eigentümer der Gesellschafter. Wenn Sie das wünschen, müssen
Sie auch gar nicht persönlich als Gründer (Eigentümer bzw.
Shareholder) auftreten und können damit volle Anonymität
erreichen.
Die Shareholder beschliessen in Gesellschafterversammlungen
über die Tätigkeit der Gesellschaft, ihre Vertretung und
Geschäftsführung. Damit die Gesellschaft im Rechtsverkehr
auftreten und handeln kann, benötigt sie einen Vertreter
(analog Geschäftsführer), den "Director". Der Director
vertritt die Ltd. bzw. ihre Zweigniederlassung nach aussen,
schliesst die Verträge, unterzeichnet für die Gesellschaft
und trägt im wesentlichen die Verantwortung für die
Geschäfte.
Der Director kann auch selbst Shareholder sein. Es können
auch mehrere Directors bestellt werden, die - je nach
Beschluss - jeweils einzeln oder nur in Gemeinschaft
vertreten können. Neben dem Director benötigt die Ltd. noch
einen "Secretary (Sekretär)". Worunter nicht eine Sekretärin
(im landläufigen Sprachgebrauch zu verstehen ist!) Der
Secretary ist gesetzlich vorgeschrieben, und er übernimmt
bei der englischen Gesellschaft verschiedene administrative
Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem
englischen Handelsregister und gegenüber den englischen
Behörden. Er hat sonst keine Befugnisse und Rechte in der
Gesellschaft.
Um in England als Gesellschaft eingetragen werden zu können,
benötigt die Ltd. natürlich einen Sitz und eine Adresse,
also ein "Registered Office (Firmensitz)". Dieser Firmensitz
wird in das Handelsregister eingetragen und von dort werden
alle in England anfallenden administrativen Dinge
abgewickelt und erledigt, wie "Der Annual Return
(jährlicher
Statusbericht)" der jedes Jahr einmal beim Handelsregister
eingereicht werden muss. Darin ist anzugeben, ob es zu den
Gründungsdaten bzw. zu den Daten des Vorjahres Veränderungen
gegeben hat, z.B. bei den Directors oder Shareholdern und
der "Annual Accounts (Bilanz und Jahresabschluss)". Dazu sind
einige jährlichen Kennzahlen, die sich aus der Bilanz und
Erfolgsrechnung der Schweizer Niederlassung ergeben an die
englische Muttergesellschaft mitzuteilen. So besteht auch
für Dritte die Möglichkeit, sich selbst über die
tatsächliche wirtschaftliche Lage der Gesellschaft einen
Überblick zu verschaffen.
Ausserdem wird natürlich ein "Gesellschaftsvertrag (auch
Satzung oder Statuten genannt)" benötigt, der z.B. das
Tätigkeitsgebiet der Firma beschreibt und die Rechte und
Pflichten der Shareholder und der Vertreter der Gesellschaft
festlegt. Die Satzung besteht bei der LIMITED aus 2 Teilen,
dem Memorandum of Association und den Articles of
Association.
Jetzt sind wir soweit, dass wir uns entschieden haben,
wie die Firma heissen soll, wie hoch ihr Kapital sein soll,
wer die/der Gründer sind/ist, was sie machen soll und wie
geht es nun weiter ?
WIE DIE LIMITED (mit CH-
Zweigniederlassung) GEGRÜNDET WIRD
Gemeinsam erfassen wir nochmals alle Daten im
Gründungsauftrag und legen fest, welche Leistungen für Sie
im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gründung in England,
der Eintragung der Zweigniederlassung in der Schweiz und für
die folgende Geschäftstätigkeit in der Schweiz wünschen und
benötigen , bei Bedarf und auf Wunsch einschliesslich
laufender Buchführung, Jahresabschlüssen, Steuerdeklaration
etc.
Wenn alle Vorfragen geklärt sind, geben wir den Auftrag zur
Gründung an unser Partnerunternehmen in England weiter, die
dann die in England vorgeschriebenen Formalitäten zur
Gründung erledigen. (Statement of Directors and Secretary an
Registered Office) Dazu müssen weder Sie noch die Directors
selbst in England erscheinen. Auch notarielle BCHFkundung
oder Beglaubigung sind nicht erforderlich.
Die Unterlagen werden dann beim englischen Handelsregister
zur Eintragung eingereicht. Es werden die notwendigen
Gebühren entrichtet und kurz darauf wird das
Gründungszertifikat (das Certificate of Incorporation)
ausgestellt. (EXPRESS - MÖGLICHKEIT MIT 24-Stunden-Service).
Sie erhalten dann innert weniger Tage Ihre Gründungsurkunde
und das Zertifikat über die Eintragung im englischen
Handelsregister und zwar im englischen Original mit
deutscher beglaubigter Übersetzung und Apostille.
Wenn diese Unterlagen vorliegen melden wir dann am
gewünschten Ort (also beim Handelsregister des jeweiligen
Kantons in dem die Gesellschaft in der Schweiz tätig sein
soll) die Eintragung der Zweigniederlassung der Ltd. an.
Dazu ist ein Geschäftssitz anzugeben und die Person, die die
Gesellschaft hinsichtlich der Zweigniederlassung vertreten
darf (kann identisch mit dem Director sein). Sofern der
Gegenstand der Geschäftstätigkeit in den englischen Statuten
(was erlaubt ist) sehr weit gefasst wird, muss für die
Zweigniederlassung ein Hauptzweck in der Schweiz bestimmt
werden. Dann müssen noch die erforderlichen Anmeldungen bei
der AHV; BVG; SUVA etc. absolviert werden und es sollte ein
Anstellungsvertrag des Geschäftsführers/Director mit der
Gesellschaft geschlossen werden.
NUN KANN DIE ARBEIT WIRKLICH LOSGEHEN!
Was muss die in der Schweiz tätigte Gesellschaft tun und
beachten ?
Im Prinzip arbeitet die Ltd. nun ganz genau so, als ob sie
eine in der Schweiz selbst gegründete Gesellschaft wäre.
Sie hat (je nach Grösse, Umsatz, Art und Anzahl von
Beschäftigen)
-Buchführungspflicht
-die jährliche Steuerdeklaration abzugeben
- die Mehrwertsteuer abzuführen (wenn der Umsatz aus
Inlandsgeschäften Fr. 75'000 im Jahr übersteigt)
- Für ihre Mitarbeiter (auch den Director/Geschäftsführer)
die gesetzlichen Beiträge an die AHV, BVG und SUVA
abzuführen.
Die Ltd. in England und die Schweizer Zweigniederlassung
müssen nun ordentlich verwaltet werden.
HAFTUNGSFRAGEN
Haftung des Directors/Geschäftsführers
Grundsätzlich ist der Director nur Organ und Vertreter der
Gesellschaft und ist nicht persönlich verantwortlich und
haftbar für die Geschäfte der Gesellschaft. Eine Ausnahme
ist dann gegeben, wenn der Director gegen gesetzliche
Vorschriften und seine Pflichten verstösst, unerlaubte
Geschäfte tätigt oder die Gesellschaft nur als Mittel zur
Realisierung unerlaubter oder gar strafbarer Geschäfte
benutzt. In solchen Fällen ist ein Durchgriff der Haftung
möglich. Darin unterscheidet sich die Ltd. nicht von anderen
Gesellschaftsformen.
Haftung der Gesellschaft
Die Gesellschaft selbst haftet mit ihrem ausgewiesenen
Kapital. Auch hier sind die Gläubiger im Verhältnis zur Fr.
20'000 GmbH in Praxis nicht schlechter gestellt. Die
Haftung der Gesellschaft und deren Haftungskapital spielt in
Praxis regelmässig erst dann eine Rolle, wenn Konkurs droht
oder erfolgt. In einem solchen Fall ist auch das Vermögen
der GmbH (also Fr. 20'000) nicht mehr realisierbar, denn
wenn es vorhanden wäre, wäre die Gesellschaft kaum in dieser
Lage! Das Stammkapital ist auch bei der GmbH kein
Sparschwein und Gläubiger können nicht davon ausgehen,
dass das ursprüngliche Kapital bei Konkurs einer
Gesellschaft noch zur Verteilung zur Verfügung steht.
Ähnlich ist es dann bei der Ltd. Auf jeden Fall ist damit
gesichert, dass die Gesellschafter/Shareholder dann nicht
mit ihrem persönlichen Vermögen für die offenen
Verbindlichkeiten der Ltd. einstehen müssen, ausser in den
Fällen, wo dies kraft Gesetzes bestimmt ist (z.B.
AHV-Beiträge) .Anders natürlich dann, wenn ein
Gesellschafter für ein Geschäft (Kredit, Bürgschaft etc.)
ausdrücklich eine persönliche Haftung übernommen hatte. Ein
Konkurs der Gesellschaft befreit nicht von persönlichen
Schuldverpflichtungen.
Was ist sonst noch zu tun
Einmal im Jahr haben die Gesellschafter eine
Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die erste muss spätestens
18 Monate nach Gründung stattfinden. In der Hauptversammlung
werden Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. vorgelegt, es wird
über die Gewinnverwendung beschlossen, über weitere
Massnahmen und allenfalls über Änderungen in der
Geschäftsführung. Im Ergebnis entstehen daraus der Annual
Return und der Annual Account, die wiederum in England
vorzulegen sind. (Das unterlassen kann zu hohen finanziellen
Bussen führen, bis hin zur Streichung der Ltd. aus dem
englischen Handelsregister!)
Ladungsfähige Schweizer Postadresse für Privat pro Jahr EUR 590.--
Damit können Sie ein Schweizer Bank-Konto eröffnen
Geschäfts-/Firmensitz für Ihr im Handelsregister
eingetragenes Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1350.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
pro Jahr EUR 1800.-- als richtige Adresse
Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbH
Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 5900.--, gilt bei Neugründung
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz! Es
erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
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