Stiftung in der Schweiz
Geschäftssitz, Firmensitz für Ihr Remote-Büro,
Ihre Zweigstelle
pro Jahr EUR 1200.-- Ihr eigener Firmensitz
in der Schweiz
Verlegen Sie Ihre Firma
in die Schweiz! Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Stiftung Schweiz
Das Stiftungsrecht ist im Art. 80-89 ZGB geregelt und gilt weltweit als
eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig
anzutreffende Rechtsform.
Gründung der Stiftung
Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen für
einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine
Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung
darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der
Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister
eingetragen, ausser es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine
Familienstiftung.
Steuerliche Aspekte
Steuerbehörden befassen sich mit
Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck
entweder wie eine Holdinggesellschaft oder wie eine normale Stiftung
besteuert. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann unter
Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings
voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen
Institutionen oder Projekten zugeführt werden.
Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer
Person – häufig in Form von Aktien – auf diese übertragen. Dieser Vorgang
wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den
meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus, mit Ausnahme des
Kantons Schwyz.
Besteuerung der Stiftung
Stiftungen unterliegen als juristische Person der
Gewinn- und Kapitalbesteuerung.
Gewinnsteuer (Stiftung)
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
Einlagen des Stifters in das Stiftungsvermögen bei der Gründung (oder auch
im späteren Lebenszyklus der Stiftung) führen auf Ebene der Stiftung nicht
zu einem steuerbaren Reingewinn.
Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter EUR 5.000.-
und bei der Kantonssteuer solche unter EUR 10.000.- nicht besteuert.
Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von EUR 5.000.- bzw. EUR 10.000.-
ist jedoch der gesamte Reingewinn steuerbar.
Die einfache Gewinnsteuer beträgt 4 % des steuerbaren Reingewinnes. Der
geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen
Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Kapitalsteuer (Stiftung)
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen,
das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist
bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der
Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.
Vom Eigenkapital sind die ersten EUR 80.000.- von der Steuer befreit. Bei
der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit dem 01.01.1998.
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Der
geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen
Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Bei der Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie
etwas widmen. Vom Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für
immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein
Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet
sein, dass bei allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter
zurückfällt.
Das Mindestkapital
beträgt EUR 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in
Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine
Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen.
|
Selbst nach der Gründung ist die
steuerschonende Zuwendung weiterer Vermögenswerte zulässig.
|
Normalerweise lässt sich der Stifter in der
Praxis durch einen Treuhänder vertreten, wodurch eine absolute
Anonymität gewährleistet ist. Die vollkommene Anonymität des
Stifters und der Begünstigten wird übrigens weltweit geschätzt.
Selbst im Falle eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine
Aufhebung der Anonymität zu verhindern.
|
Für die Verbindlichkeiten der
Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.
|
Grundsätzlich besteht bei der Stiftung
weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Stiftungszweck kann in den
Statuten allgemein umschrieben werden. Spezifische Regelungen finden
normalerweise in den Beistatuten ihren Niederschlag.
|
Stiftungen übernehmen oftmals die Funktion
der Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung. Von Familien
werden sie beispielsweise häufig dazu eingesetzt, um die Ausbildung
der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende Personen
und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien über
mehrere Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen eignen sich
nur beschränkt für gewerbliche Zwecke.
|
Die Geschäftsführung und Vertretung der
Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte und
Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden.
Mindestens ein Stiftungsrat muss aus dem Fürstentum Liechtenstein
kommen und behördlich zugelassen sein.
|
Die Dauer einer Stiftung ist auf Wunsch
zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit, Massnahmen
zu treffen, damit die Stiftung nach Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch
nicht.
|
Die Inanspruchnahme einer Begünstigung kann
mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person verknüpft
sein. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen,
gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen als
Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der Genuss von
Stiftungserträgen zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der
Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als
Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im
sog. Beistatut beliebig festsetzbar, das übrigens bei keiner Behörde
einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten vollkommen
gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es dem Stifter
offen, diese Statuten ganz nach Lust und Laune jederzeit zu
widerrufen.
|
|
"Hinterlegte Stiftungen" sind nicht
Buchführungspflichtig. Der liechtensteinischen Steuerbehörde ist
deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine
ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung,
um den Begünstigten jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der
Begünstigung geben zu können.
|
Die Einreichung der eigentlichen
Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat
der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht,
dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist.
|
Die Bestellung einer Revisionsstelle ist bei
"hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend.
|
Um eine widmungsgemässe Verwendung des
Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten
Überwachungsorgane vorgesehen werden.
|
Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche
Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Dabei gibt es
jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen
Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet bleibt.
Sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (z. B.
Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten nicht
zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird
ausschliesslich die Existenz der Stiftung bestätigt.
|
Der Gründer hat es in der Hand, seinen
Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu machen.
Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des
Stiftungsvermögens vorbehalten und die Anlagestruktur des
betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für die
Zeit nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der
Rechtssicherheit für die nachfolgenden Generationen ist der Erwerb,
das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung
ausgesprochen vorteilhaft.
|
Die Erbfolge kann bei der Stiftung so
geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach dem Ableben des
Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht zum
näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen zufliesst,
die vom Stifter eigens dafür vorgesehen sind. Alle Begünstigten
werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter bzw. Stiftungsräte
sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete
Form gebunden.
|
|
Im Bedarfsfall kann die Stiftung vor
Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt
selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stifter in Kenntnis
seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung)
auf die Seite geschafft hat.
|
|
Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet
gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter aus. Für die Einbringung
des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind keinerlei Steuern zu
entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige
Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Damit im Ausland keine
Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass der Ort der
Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert wird. Die Stiftung ist
somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten.
|
|
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die
weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der Stiftung, eine
besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die
Tatsache, dass ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden werden
kann, zu den Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform zählen.
|
Ladungsfähige Schweizer Postadresse für Privat pro Jahr EUR 590.--
Damit können Sie ein Schweizer Bank-Konto eröffnen
Postadresse für Firmen pro Jahr ab EUR 850.--
Geschäfts-/Firmensitz für Ihr im Handelsregister
eingetragenes Einzelunternehmen
pro Jahr EUR 1350.-- für eine richtige Adresse kein (c/o)
Geschäfts-/Firmensitz für Ihre im Handelsregister eingetragene AG, GmbH
pro Jahr EUR 1800.-- als richtige Adresse
Buchhaltungsmandat
VR-Mandat AG
GF-Mandat GmbH
Firmensitz für AG, GmbH / VR- oder GF-Mandat / Buchhaltung
Pauschale pro Jahr EUR 5900.--, gilt bei Neugründung
Verlegen Sie Ihre Firma in die Schweiz!
Es erwarten Sie hier tiefe Steuern, Sicherheit, starker Franken, wenig Inflation, keine Rezession, sehr tiefe Staatsschuldenquote, hohe soziale, politische und wirtschaftliche Stabilität. Der Ostschweizer Kanton Thurgau mit Salenstein ist bei Unternehmen besonders beliebt, denn viele schätzen den schlanken Verwaltungsapparat und ein sehr gutes Steuerklima.
Meyer
Consulting
Lochstr.
17
CH-8268 Salenstein
Tel. 0041 78 644 65 59
anfrage@firmensitzschweiz.de
|
|

Hauptseite
|